Verhaltenskodex
1 Zweck
1.1 Die Allianz gegen gefälschte Spirituosen, Ltd. ("AACS" oder das "Unternehmen") hat sich verpflichtet, ihre Geschäfte verantwortungsvoll und rechtmäßig zu führen, wo immer sie tätig ist.
1.2 Dieser Kodex verdeutlicht die Verhaltensstandards, die von den Mitgliedern und assoziierten Mitgliedern sowohl beruflich als auch persönlich verlangt werden.
1.3 Für die Zwecke dieses Kodex,
- Vorstand bezeichnet den Verwaltungsrat von AACS.
- Mitarbeiter: Mitarbeiter von AACS
- Auftragnehmer ist jede Person oder jedes Unternehmen, die/der Dienstleistungen für die AACS erbringt, aber kein Angestellter ist.
- Dienstanbieter ist jede Person oder jedes Unternehmen, das einen Dienstanbietervertrag mit AACS abgeschlossen hat.
- Mitglied bedeutet ein Unternehmen, das formell als Mitglied von AACS zugelassen ist.
- Delegierte sind der oder die Angestellten eines Mitglieds, die von diesem Mitglied zu seiner Vertretung in der Allianz bestimmt wurden.
- Mitglieder sind der Vorstand, Mitarbeiter, Auftragnehmer, Dienstleister und Delegierte.
1.4 Im Falle von Personen, die von einem Mitglied, einem Dienstleister oder einem Auftragnehmer angestellt oder beschäftigt werden, liegt es in der Verantwortung des Mitglieds, des Dienstleisters oder des Auftragnehmers, sicherzustellen, dass sie den Kodex kennen und sich an seine Bestimmungen halten.
1.5 Die Nichteinhaltung der Anforderungen und Standards des Kodex durch Mitarbeiter, Dienstleister oder Auftragnehmer hat Disziplinarmaßnahmen zur Folge, die bis zur Kündigung ihres Vertrags reichen können. Die Nichteinhaltung kann auch rechtliche oder andere Maßnahmen nach sich ziehen, einschließlich der Geltendmachung von Schadenersatz für erlittene Verluste.
2 Interessenkonflikte
2.1 Die AII-Mitglieder sind ihren Muttergesellschaften und, zusammen mit den Mitgliedern, der Allianz gegenüber zur geschäftlichen Loyalität verpflichtet. Diese Pflicht wird verletzt, wenn sich ein Mitglied an Aktivitäten beteiligt, die zu einem Interessenkonflikt mit der Allianz führen oder bei denen vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, daß sie zu einem solchen führen.
2.2 Ein Interessenkonflikt kann entstehen, wenn ein Mitarbeiter in der Lage ist, aus einer bestimmten Handlung oder Unterlassung, die mit dem über AACS oder durch seine Tätigkeit für AACS erworbenen Wissen zusammenhängt, einen Nutzen zu ziehen oder zu bewirken, dass Familienangehörige, Freunde oder Mitarbeiter einen Nutzen ziehen oder profitieren. Solche Konflikte müssen dem Geschäftsführer von AACS so früh wie möglich gemeldet werden, damit eine angemessene Vorgehensweise festgelegt werden kann.
3 Unzulässige Zahlungen
3.1 Der US Foreign Corrupt Practices Act, der UK Bribery Act, der UK Anti-Terrorism, Crime & Security Act 2001, La loi n° 2016-1691 du 9 décembre 2016 relative à la transparence, à la lutte contre la corruption et à la modernisation de la vie économique (loi Sapin 2) und die Gesetze anderer Länder in Bezug auf Bestechung und unzulässige Zahlungen bilden einen komplexen Rechtsbereich. AACS hält sich in vollem Umfang an die US-amerikanischen, britischen, französischen und anderen internationalen und nationalen Gesetze in Bezug auf Bestechung und unzulässige Zahlungen. AACS verbietet - unter allen Umständen - das Anbieten oder Annehmen von Bestechungsgeldern, Schmiergeldern oder anderen unzulässigen Zahlungen (einschließlich der so genannten "Vermittlungszahlungen").
3.2 Dieses Verbot untersagt auch die Einschaltung von Vermittlern/Agenten/Tochtergesellschaften oder Joint-Venture-Unternehmen, um diesen Personen im Namen von AACS oder Associate etwas zukommen zu lassen oder zu versprechen.
3.3 Mitarbeiter müssen im Umgang mit Regierungsvertretern besondere Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass kein Anschein von Unangemessenheit entstehen kann. Es darf nichts gegeben oder versprochen werden, auch nicht von Dritten, was als Absicht ausgelegt werden könnte, die Entscheidung von Regierungs- oder politischen Mitarbeitern, Amtsträgern oder Kandidaten zu beeinflussen. Die Richtlinien und Verfahren von AACS für die Genehmigung und Erfassung von Geschenken, Bewirtung oder Zahlungen an Regierungsbehörden müssen stets befolgt werden.
3.4 Die Durchführung von Schulungen zur Erkennung von Markenfälschungen ist ein wesentlicher Aspekt vieler AACS-Programme. Bei der Planung von Schulungsveranstaltungen müssen Auftragnehmer und Dienstleister dem AACS-Management einen Schulungsplan zur Genehmigung vorlegen, in dem sie darlegen, warum die Strafverfolgungsbehörde ausgewählt wurde. Nach Abschluss der genehmigten Schulungen müssen die Auftragnehmer und Dienstleister das Dokument "AACS-Schulungsteilnehmer" (Anhang 1) an die AACS-Geschäftsführung übermitteln.
4 Beschäftigung
4.1 AACS, seine Auftragnehmer und Dienstleister werden keine Personen beschäftigen, vermitteln oder deren Beschäftigung zulassen, die in dem Land, in dem die Arbeiten ausgeführt werden sollen, noch nicht das gesetzliche Mindestalter erreicht haben, oder die aus anderen Gründen nicht berechtigt sind, beschäftigt zu werden, oder die bei den zuständigen Behörden des betreffenden Landes oder Gebiets nicht ordnungsgemäß als beschäftigt gemeldet sind.
5 Ermittler von Drittanbietern
5.1 Ohne Koordinierung ist es möglich, dass die Handlungen eines Dienstleisters und eines von einem Mitglied auf demselben Markt gesondert beauftragten dritten Ermittlers mit Strafverfolgungsbehörden oder anderen Behörden in Konflikt geraten oder Schwierigkeiten verursachen und dadurch den beruflichen Ruf und das künftige Geschäft von AACS und/oder des Dienstleisters schädigen.
5.2 Beauftragen die Mitglieder externe Ermittler in einem Markt, in dem ein von AACS ernannter Dienstleister tätig ist, informieren sie AACS entsprechend und vereinbaren ein Protokoll, um sicherzustellen, dass die Tätigkeit der externen Ermittler nicht mit den Aktivitäten des Dienstleisters kollidiert.
6 Erstellung und Aufbewahrung von Aufzeichnungen
6.1 AACS ist gesetzlich verpflichtet, eine Reihe von Unternehmensunterlagen zu führen, darunter Finanz- und Steuerunterlagen, Beschäftigungsunterlagen sowie Gesundheits- und Sicherheitsunterlagen. Diese Aufzeichnungen müssen bei Bedarf leicht einsehbar sein. Ebenso müssen Aufzeichnungen über die betrieblichen Aktivitäten von AACS erstellt und aufbewahrt werden, insbesondere wenn diese zu Gerichtsverfahren geführt haben oder führen könnten. AACS, seine Auftragnehmer und Dienstleister sollten Aufzeichnungen mindestens sechs Jahre lang aufbewahren (es sei denn, das örtliche Recht schreibt eine längere Aufbewahrungsfrist vor); danach muss die Genehmigung zur Vernichtung/Löschung bei MD AACS eingeholt werden.
6.2 Die Vernichtung von AACS-Unternehmensunterlagen kann eine Straftat darstellen, wenn sie beispielsweise die Offenlegung in Gerichtsverfahren oder gegenüber einem Beamten oder einer Aufsichtsbehörde verhindert. Der Geschäftsführer sollte konsultiert werden, wenn Zweifel bestehen, ob eine bestimmte Aufzeichnung erstellt oder aufbewahrt werden muss.
7 Datenerfassung und -eigentum
7.1 Die assoziierten Unternehmen werden nur Daten (einschließlich aller Arten von Informationen) suchen, erbitten und erhalten, auf die sie und AACS rechtmäßig Anspruch haben und die für die Durchführung der Geschäfte von AACS erforderlich sind. Im Verhältnis zwischen den Partnern und AACS ist AACS der Eigentümer aller Daten, die im Rahmen der Geschäftstätigkeit von AACS erworben oder erstellt wurden.
8 Pflicht zur Vertraulichkeit
8.1 Die unsachgemäße Weitergabe vertraulicher Informationen könnte die Grundlage für rechtliche Schritte gegen AACS, seine Mitglieder und seine Partner bilden. Daher sind alle zur Vertraulichkeit in Bezug auf geschäftlich oder betrieblich sensible Informationen verpflichtet, die sie im Rahmen ihrer Arbeit mit oder im Namen von AACS erhalten oder erfahren, und dürfen diese nur im Rahmen der rechtmäßigen Geschäftstätigkeit von AACS weitergeben und niemals zu persönlichem Gewinn, unlauteren Geschäftspraktiken, wettbewerbswidrigen oder wettbewerbsfeindlichen Zwecken oder zur Verunglimpfung verwenden. Diese Verpflichtung besteht so lange, wie die betreffende Information vertraulich bleibt.
8.2 Zu den vertraulichen Informationen gehören unter anderem die Kenntnis von Geschäftsgeheimnissen, Geschäftsplänen oder -ausblicken, Marketing- oder Verkaufsprogrammen, Markensicherheitsdaten, Kundenlisten, Markenformulierungen, wichtigen rechtlichen Maßnahmen oder Strategien, Ermittlungen, neuen Produkten oder Preisänderungen, dem Erwerb oder der Veräußerung von Marken, Fusionen und Übernahmen oder Änderungen in der Unternehmensführung sowie alle anderen Informationen, deren Wert sich daraus ergibt, dass sie der Öffentlichkeit nicht bekannt sind. Zu den vertraulichen Informationen gehören keine Informationen, die ohne Verstoß gegen diesen Kodex oder andere geltende Gesetze öffentlich bekannt sind oder werden.
8.3 Informationen, die ein Mitglied oder ein assoziiertes Mitglied aufgrund seiner Position bei AACS oder seiner Assoziierung mit AACS über die Laufbahn, die Vergütung oder Einzelheiten oder persönliche Umstände anderer assoziierter Mitglieder erhält, sind ebenfalls vertraulich.
8.4 Die Vertraulichkeitsverpflichtungen dieses Kodex gelten für Mitglieder und assoziierte Mitglieder auch nach Beendigung ihrer Verbindung mit AACS, solange die Informationen vertraulich bleiben und der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind.
8.5 AACS respektiert auch die Rechte anderer hinsichtlich ihrer vertraulichen Informationen. Mitglieder und assoziierte Mitglieder dürfen ohne vorherige Genehmigung des Vorstands keine vertraulichen Informationen von oder über ein Mitglied, einen assoziierten Mitarbeiter oder einen Dritten annehmen, erbitten oder weitergeben. Mitglieder und assoziierte Mitglieder sollten besonders auf das Risiko einer unbeabsichtigten Offenlegung durch Diskussionen oder die Verwendung von Dokumenten an öffentlichen Orten achten. Mitglieder und assoziierte Mitglieder sollten die ihnen anvertrauten vertraulichen Informationen von AACS schützen, indem sie die Richtlinien und Verfahren von AACS befolgen.
9 Privatsphäre und Datenschutz
9.1 AACS verfügt über eine umfassende Datenschutzpolitik, die jährlich an die assoziierten Mitglieder weitergegeben wird.
9.2 AACS erhebt, speichert und gibt Daten weiter, um das Ziel der Bekämpfung von Produktfälschungen seiner Mitglieder zu erreichen.
9.3 Die Mitglieder und assoziierten Mitglieder müssen sicherstellen, dass die Erhebung, Speicherung, Übertragung, Freigabe oder Nutzung solcher personenbezogenen Daten in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften erfolgt, einschließlich der Allgemeinen Datenschutzverordnung und des Datenschutzgesetzes von 1998 (und allen späteren Gesetzen oder Vorschriften zum Datenschutz, denen AACS unterliegt).
9.4 Personenbezogene Daten sind alle Informationen, die sich auf eine lebende Person beziehen, die anhand dieser Informationen allein oder in Verbindung mit anderen Informationen, über die AACS verfügt (oder in Zukunft verfügen könnte), identifiziert werden kann. AACS sammelt personenbezogene Daten seiner Mitglieder und assoziierten Mitglieder, aber vor allem Daten über Personen, gegen die Untersuchungen durchgeführt werden, die in seiner Datenbank gespeichert sind (z. B. Namen, Adressen, Kreditkartendaten, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, persönliche Identifikationsnummern und andere personenbezogene Daten, die eine Person identifizieren könnten).
9.5 Jedes Mitglied und jeder assoziierte Verband ist verpflichtet, seine Verpflichtungen nach dem geltenden Datenschutzrecht einzuhalten, wenn er die personenbezogenen Daten einer Person verarbeitet, die Gegenstand eines AACS-Berichts oder einer Untersuchung ist.
9.6 Dienstanbieter dürfen keine personenbezogenen Daten im Namen von AACS erheben, nutzen oder weitergeben, ohne zuvor eine Dienstanbietervereinbarung mit AACS zu schließen.
9.7 Mitarbeiter dürfen personenbezogene Daten nur in dem Maße erheben, nutzen oder weitergeben, wie es ihr Arbeitsvertrag erlaubt. AACS, Mitglieder, Dienstleister und Auftragnehmer müssen jeweils sicherstellen, dass ihre Mitarbeiter im Umgang mit personenbezogenen Daten umfassend geschult sind.
9.8 Wenn eine Offenlegung zulässig ist, sollte sie nicht an Dritte außerhalb von AACS weitergegeben werden, es sei denn, sie ist zur Verhinderung einer Straftat erforderlich (und eine Nichtoffenlegung würde die Ermittlungen beeinträchtigen). Es sollte nur das Minimum an personenbezogenen Daten offengelegt werden, das für die Ermittlungen erforderlich ist.
9.9 Alle persönlichen Daten sollten sicher weitergegeben werden, und die Mitarbeiter sollten sicherstellen, dass der Empfänger der Informationen ausreichend überprüft wurde.
9.10 Personenbezogene Daten sollten auf ihre Richtigkeit überprüft werden und nach Möglichkeit auf dem neuesten Stand sein.
9.11 Jede Weitergabe von personenbezogenen Daten sollte aufgezeichnet und die Gründe für die Weitergabe dokumentiert werden. AACS, seine Mitglieder und assoziierten Unternehmen sollten aufzeichnen, welche Informationen weitergegeben wurden, an wen sie weitergegeben wurden, wann sie weitergegeben wurden und aus welchem Grund sie weitergegeben wurden.
9.12 Mitglieder und assoziierte Mitglieder sollten sich gegenseitig innerhalb von 48 Stunden benachrichtigen, wenn Einzelpersonen Zugang zu ihren Daten beantragen, wenn Einzelpersonen oder Aufsichtsbehörden Bedenken äußern oder wenn es zu einer Sicherheitsverletzung kommt.
10 Wettbewerb und Kartellgesetze
10.1 In vielen Ländern unterliegt die Zusammenarbeit mit Konkurrenten oder deren Vertretern den Wettbewerbs- und Kartellgesetzen, deren Verletzung schwere zivil- und strafrechtliche Strafen nach sich ziehen kann, einschließlich Geld- und Gefängnisstrafen für die Verurteilten. Mitglieder und assoziierte Mitglieder dürfen keine Maßnahmen erörtern oder ergreifen, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass der kommerzielle Wettbewerb eingeschränkt wird, wie z.B. die Aufforderung oder Erleichterung der Zustimmung von AACS-Mitgliedern zu:
- Verkaufsbedingungen (Rabatte, Preise, Kreditbedingungen usw.) oder Produktionsmengen festlegen;
- Märkte, Kunden oder Gebiete aufzuteilen oder einen Kunden zu boykottieren; oder
- Beeinflussung der Kunden in Bezug auf ihre [Wieder]-Verkaufspreise.
10.2 Die Zusammenarbeit oder die Erörterung von Themen, die den kommerziellen Wettbewerb mit anderen Mitgliedern, assoziierten Mitgliedern und/oder anderen Wettbewerbern einschränken könnten, kann illegal sein. Wenn ein anderes Mitglied, ein assoziierter Mitarbeiter oder ein anderer Wettbewerber eines dieser Themen - auch indirekt - anspricht, muss das Gespräch sofort beendet werden. Das Mitglied oder der assoziierte Mitarbeiter muss deutlich machen, dass er diese Themen unter keinen Umständen besprechen kann.
10.3 Alle Fälle, in denen ein Mitglied oder ein assoziiertes Mitglied den Verdacht hat, dass gegen Wettbewerbs- oder Kartellgesetze verstoßen wurde, müssen dem Geschäftsführer der AACS unverzüglich gemeldet werden.
11 Menschenrechte
11.1 AACS lässt keine Ausbeutung von Kindern oder unfreiwillige Knechtschaft unter seinen Beschäftigten oder denen seiner Auftragnehmer und Dienstleister zu. Dies schließt die Berücksichtigung von Schuldknechtschaft und unannehmbaren finanziellen Kosten, die den Arbeitnehmern aufgezwungen werden, ein. AACS respektiert und befolgt alle einschlägigen lokalen Gesetze in Bezug auf freiwillige Beschäftigung und Mindestalter für die Beschäftigung und erwartet von seinen Auftragnehmern und Dienstleistern, dass sie dasselbe tun. AACS verpflichtet sich, die Rechte aller Arbeitnehmer in seinem Netz von Beschäftigten, Auftragnehmern und Dienstleistungsanbietern zu schützen.
11.2 AACS erwartet, dass diese Mitarbeiter fair behandelt werden und nicht aufgrund von Faktoren wie Rasse, Geschlecht, Hautfarbe, Kaste, Religion, ethnischer Zugehörigkeit, sexueller Orientierung, Behinderung, Alter, Familienstand, Gesundheit, Schwangerschaft, Gewerkschaftszugehörigkeit, politischer Zugehörigkeit oder nationaler Herkunft diskriminiert werden (in Bezug auf jeden Aspekt der Beschäftigung). AACS verbietet strikt jede Art von Belästigung, Einschüchterung, Mobbing oder Missbrauch von Mitarbeitern in seinem Netzwerk und erwartet, dass ihnen die Vereinigungsfreiheit und das Recht auf Tarifverhandlungen gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften gewährt werden. AACS erwartet, dass alle Mitarbeiter, die für AACS, seine Auftragnehmer und Dienstleister arbeiten, einen fairen Lohn erhalten, der mindestens den gesetzlichen Mindeststandards oder den entsprechenden Branchenstandards entspricht, je nachdem, welcher Wert höher ist. AACS erwartet, dass diese Mitarbeiter keine überlangen Arbeitszeiten haben und in Übereinstimmung mit den nationalen Gesetzen, Tarifverträgen und den Bestimmungen der einschlägigen IAO-Normen zur Arbeitszeit arbeiten.
11.3 AACS ist sich bewusst, dass seine Auftragnehmer und Dienstleister Anzeichen beobachten können, die auf das mögliche Vorhandensein von Zwangsarbeit hinweisen. Zwangs- oder Pflichtarbeit kann definiert werden als Arbeit oder Dienstleistung, die von einer Person unter Androhung einer Strafe verlangt wird und für die sich die betreffende Person nicht freiwillig zur Verfügung gestellt hat.
11.4 Alle Auftragnehmer und Dienstleister sind verpflichtet, die "Checkliste Zwangsarbeit" (Anhang 2 zu diesem Dokument) auszufüllen, wenn sie an einer Razzia teilnehmen oder die Strafverfolgungsbehörden an Orten begleiten, an denen das Risiko von Zwangsarbeit hoch ist. Diese Checkliste ist innerhalb von 48 Stunden nach dem Ausfüllen an AACS zurückzusenden.
12 Gesundheit und Sicherheit
12.1 AACS verpflichtet sich, sichere Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten in seinem Netz zu gewährleisten. Wir erwarten von unseren Auftragnehmern und Dienstleistern, dass sie die geltenden lokalen und nationalen Gesundheits- und Sicherheitsgesetze und -vorschriften einhalten, ein sicheres und geschütztes Arbeitsumfeld aufrechterhalten und eine Sicherheitskultur am Arbeitsplatz fördern.
12.2 Auftragnehmer und Dienstleister müssen über ein Verfahren zur Aufzeichnung, Untersuchung und Meldung von Unfällen und gefährlichen Zwischenfällen verfügen, angemessene Verfahren zur Vorbereitung auf Notfälle unterhalten und geeignete Mechanismen einrichten, damit Angestellte und Vertragsarbeiter ihre Bedenken in Bezug auf Gesundheit und Sicherheit äußern und diskutieren können.
13 Anfragen von Regierungsbehörden oder Regulierungsstellen
13.1 Wenn ein Mitglied oder eine assoziierte Organisation von einer Regierungsbehörde oder einer Aufsichtsbehörde kontaktiert wird und um ein Interview bittet, Informationen oder Dokumente zu AACS-Angelegenheiten anfordert, sollte das Mitglied oder die assoziierte Organisation darauf hinweisen, dass AACS seinen rechtlichen Verpflichtungen in vollem Umfang nachkommen wird, die Angelegenheit aber zunächst an den Geschäftsführer weitergeleitet werden muss. Alle derartigen Ersuchen sind unverzüglich dem Geschäftsführer mitzuteilen, der sich mit dem Vorstand berät und rechtlichen Rat einholt, bevor er antwortet.
14 Medienanfragen
14.1 Sofern ein Mitglied nicht in einem bestimmten Fall vom AACS-Vorstand ermächtigt wurde, mit den Medien zu sprechen, muss es alle Anfragen zu AACS, seinen Mitgliedern und seinen Geschäften an AACS MD weiterleiten.
15 Allgemeines Verhalten
15.1 Unter allgemeinem Verhalten sind alle Handlungen oder Unterlassungen zu verstehen, die rechtswidrig, unethisch oder rücksichtslos sind und/oder negative Publizität oder Kommentare hervorrufen können und wahrscheinlich einen Verstoß gegen diesen Kodex darstellen.
15.2 Aufgrund der Art der Geschäftstätigkeit von AACS ist jede ungesetzliche, unethische oder rücksichtslose Handlung oder jedes Verhalten, das mit dem Konsum von Alkohol in Verbindung gebracht werden kann, ein besonders schwerer Verstoß gegen diesen Kodex. Die Mitarbeiter und die Mitarbeiter von Auftragnehmern und Dienstleistern sind Botschafter für verantwortungsvollen Alkoholkonsum und müssen sich an die AACS-Politik zum verantwortungsvollen Alkoholkonsum halten.
15.3 Jeder Fall, in dem ein Beschäftigter oder ein Mitarbeiter eines Auftragnehmers oder Dienstleistungsanbieters einer Straftat beschuldigt wird oder wahrscheinlich Gegenstand negativer Publicity sein wird, muss dem Geschäftsführer unverzüglich gemeldet werden, unabhängig davon, ob die Person zum Zeitpunkt der Straftat oder des Ereignisses für AACS tätig war.